Nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann ein Vermieter ein Mietverhältnis außerordentlich und fristlos kündigen, wenn der Mieter in erheblichen Zahlungsverzug gerät. Letzter ist in zwei Varianten gesetzlich definiert: (1) Der Mieter befindet sich
Mietverhältnis
Manchmal muss es auch im Mietrecht schnell gehen, denn bei Beendigung eines Mietverhältnisses greift für manche Ansprüche eine sehr kurze Verjährungsfrist von nur sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses ein. So müssen in der Regel Schäden
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