Die Leitsätze des neuerlichen BGH-Urteils vom 12.11.2021 – V ZR 25/21 lauten (NJW-RR 2022, 301, beck-online): Eine Nachbarwand kann von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück benutzt werden; deshalb darf ein freiliegender
Grenzwand
Der BGH hat mit Urteil vom 12.3.2021 – V ZR 31/20 (LG Mannheim) die Anwendbarkeit des § 7b Abs. 1 NRG (Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg) für auf die Grundstücksgrenze gebaute Wände verneint. Die vorgenannte Vorschirft lautet wie folgt:
Mit Urteil vom 22.01.2020 (V ZR 12/19) hat der BGH unterstrichen, dass bei einer Klage auf Beseitigung einer Störung der Antrag des Klägers richtig formuliert ist, wenn er zwar das zu erreichende Ziel bestimmt genug benennt,
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