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BGH

Ein Vereinsmitglied hat grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe der E-Mailadressen anderer Mitglieder, wenn es auf das Abstimmungsverhalten in der Mitgliederversammlung Einfluss nehmen möchte. Diesem Anspruch stehen die Regelungen der DSGVO nicht entgegen. Das hat der Bundesgerichtshof
Mit Urteil vom 23.2.2024 (V ZR 132/23) hat der BGH für Rechtsklarheit gesorgt. Die ersten beiden Leitsätze der Entscheidung lauten: Das ist auch richtig: Es ist zwar verständlich, dass bei Mehrhausanlagen aus verschiedenen Gründen eine möglichst