Mit Urteil vom 22.8.2024 – VII ZR 68/22 hat der BGH entschieden, dass der Besteller eines Werkvertrags, der dem Unternehmer gegenüber wegen eines Mangels die Minderung des Werklohns erklärt hatte, sich hinterher trotzdem umentscheiden und noch Vorschuss für die Kosten der Mängelbeseitigung nicht verlangen kann. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für den Bauvertrag als spezielle Ausprägung des Werkvertrags.
Juristisch war diese Möglichkeit umstritten, da dem Besteller zwar grundsätzlich die Wahl zwischen verschiedenen Gewährleistungsrechten wie z.B. Schadensersatz, Rücktritt, Minderung etc. zusteht, jedoch nach Erklärung der Minderung großer Schadensersatz oder Rücktritt, also Rechte, die auf die Rückgängigmachung des Geschäfts gerichtet sind, nicht geltend gemacht werden können. Ebenfalls ist das Recht, vom Unternehmer Nacherfüllung zu verlangen, ausgeschlossen, wenn die Minderung erklärt worden ist.
Für den Fall des kleinen Schadensersatzes und des Kostenvorschussanspruchs hat der BGH aber nunmehr klargestellt, dass dem Gesetz eine solche Sperrwirkung dem Hintergrund nicht zu entnehmen sei. Es sei auch nicht sachgerecht, dem Besteller die Umstellung zu verbieten, insbesondere wenn die Minderung aufgrund deren spezieller Form der Berechnung nicht zu einem vernünftigen Interessenausgleich führe.
Letztendlich wird damit in praktischer Hinsicht die Durchsetzung von Wegerechten zugunsten des Bestellers/Bauherrn erleichtert.
Dr. jur. Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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