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Ausgangspunkt: Die EU-Fluggastrechteverordnung findet nur Anwendung auf Fluggäste, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates einen Flug antreten; der Zielflughaben muss hingegen nicht innerhalb der EU liegen. Der EuGH hat entschieden, dass die Verspätung, die zum Ausgleichsanspruch nach