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WEG-Recht

Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Verwalter, z.B. weil dieser gekündigt hat und man sich bislang nicht auf einen neuen einigen konnte (oder in kleinen WEG Einheiten keinen neuen gefunden hat) ist die Frage, wie eine Wohnungseigentümerversammlung einberufen
Der BGH (V. Zivilsenat), Versäumnisurteil vom 01.10.2021 – V ZR 48/21, hat kürzlich entschieden, dass die WEG-Reform aus 2020 nichts daran ändert, dass ein Eigentümer selbst mittels Beseitigungs- oder Unterlassungsklage Störungen des ihm eingeräumten Sondernutzungsrechts abwenden
Es ist ein Klassiker im Wohnungseigentumsrecht: ein Eigentümer nimmt Umbaumaßnahmen vor, die (auch) das Gemeinschaftseigentum betreffen. Einen entsprechenden Beschluss hat er nicht auf einer Eigentümerversammlung beantragt, so dass die eigenmächtige Baumaßnahme nicht dem geltenden Recht entspricht
Wie weit gehen die Regelungsmöglichkeiten von Mehrheitsbeschlüssen im Wohnungseigentumsrecht? Kann zum Beispiel die Mehrheit auf einer Eigentümerversammlung beschließen die Nutzung einer Tiefgarage untersagen, wenn Mängel im Brandschutz bestehen? Nein, hat der Bundesgerichtshof nun entschieden (BGH, Urteil
Seit Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist eindeutig geregelt, dass der Verwalter die Gemeinschaft vertritt und, sollte es keinen Verwalter geben, alle Miteigentümer zusammen die WEG vertreten (einstimmig). Nicht ausdrücklich geregelt ist hingegen der Fall, dass