Unter der Arbeitszeit versteht man die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, ohne die Ruhepausen (vgl. § 2 Abs. 1 ArbZG). Diese beträgt höchstens 8 Std/Tag und 48 Std/Woche. Folgende Tätigkeiten gehören zur Arbeitszeit:
Arbeitsrecht
Bislang war es die Pflicht eines erkrankten Mitarbeiters, seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen und eine vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung in Papierform vorzulegen. Seit dem 1.1.2023 müssen nun die Arbeitgeber selbst aktiv
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 Mutterschutzgesetz ist die Kündigung gegenüber einer Frau „während ihrer Schwangerschaft“ unzulässig. Nach der Senatsrechtsprechung ist hier zunächst der vom Arzt festgelegte mutmaßliche Tag der Entbindung heranzuziehen und von diesem
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Dies gilt auch für die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags, jede Änderung der Vertragslaufzeit oder gar die erstmalige Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
Haben Arbeitnehmer im Laufe einer mehrjährigen Beschäftigung ihren Jahresurlaub nicht vollständig genommen und so über die Jahre zum Teil erhebliche Urlaubsansprüche angesammelt, stellt sich spätestens im Kündigungsschutzprozess die Frage, in welchem Umfang hier finanzielle Abgeltungsansprüche bestehen.
Ein Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Auf sein Verlangen muss sich die Beurteilung neben den Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit auch auf Leistung und Verhalten erstrecken (§ 109
Bei Konflikten im Arbeitsverhältnis ist dem Arbeitgeber meist daran gelegen, die bestehenden Probleme mit dem Mitarbeiter in einem gemeinsamen Personalgespräch zu erörtern. Der Mitarbeiter als „schwächere“ Partei empfindet eine solche offene Konfrontation mit seinem Arbeitgeber oftmals
Gemäß § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns. Zum persönlichen Anwendungsbereich gehören auch Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes,
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