Um ihre Mitarbeiter zu motivieren und ihnen besondere Leistungsanreize zu bieten, gewähren Arbeitgeber ihren Beschäftigten nicht nur ein festes Grundgehalt, sondern vereinbaren mit ihnen zusätzliche Bonuszahlungen. Dies geschieht oftmals in Form einer Zielvereinbarung als vertragliche Nebenabrede
Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen seiner auf Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz). Einer solchen
wer durch einen Verkehrsunfall unverschuldet einen Schaden an seinem Fahrzeug erleidet, darf auf Kosten des Unfallverursachers für die Zeit, in der sein Fahrzeug repariert wird, einen Mietwagen nehmen. Handelt es sich um einen Totalschaden, bemisst sich
Nach der gesetzlichen Grundregel im Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Ansonsten verfällt der Urlaub, sofern nicht ausnahmsweise dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Übertragung rechtfertigen.
Um verschuldeten Menschen das Existenzminimum zu sichern, hat der Gesetzgeber sogenannte Pfändungsfreigrenzen festgelegt. Bis zu dieser Grenze darf das regelmäßige Gehalt eines Angestellten nicht gepfändet werden. Damit soll gesichert werden, dass er trotz Tilgung seiner Schulden
Nach der aktuellen BAG-Rechtsprechung entsteht der Anspruch auf Urlaub unabhängig davon, ob der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung erbringt oder nicht, da es hierfür allein auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ankommt. Den durch die Corona-Pandemie bedingten Wegfall
Nicht nur die E-Bikes und Pedelecs werfen neue Rechtsfragen im Straßenverkehrsrecht auf – auch die E-Scooter beschäftigen zunehmend die deutschen Gerichte. Dabei geht es oftmals um die Frage, ab welchem Grenzwert von einer absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen
Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) gewährt allen Arbeitnehmern in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub von vier Wochen. Den vollen Urlaubsanspruch erwerben die Mitarbeiter dabei erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG); bis zum Ablauf
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