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Zahlung von Verwarnungsgeldern durch Arbeitgeber ist kein Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 13.08.2020 (VI R 1/17) entschieden, dass die Bezahlung eines Verwarnungsgeldes durch den Arbeitgeber als Halter eines Geschäftswagens für einen vom Mitarbeiter begangenen Parkverstoß keinen Arbeitslohn des die Ordnungswidrigkeit begehenden Arbeitnehmers darstellt.

Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber, ein Logistikunternehmen, das Pakete im gesamten Bundesgebiet zustellt, von der Bußgeldbehörde bei mehreren Parkverstößen ihrer Mitarbeiter jeweils einen Anhörungsbogen mit der Aufforderung erhalten, entweder den maßgeblichen Fahrer zu benennen oder das Verwarnungsgeld zu bezahlen. Letzteres tat der Arbeitgeber, worauf das Finanzamt die gezahlten Verwarnungsgelder der Pauschalversteuerung zuführte und hierauf die Lohnsteuer, den Solidarbeitrag sowie die hierauf entfallende Kirchensteuer festsetzte. Dagegen klagte der Arbeitgeber und bekam nun Recht, indem nach Auffassung des BFH auch der Fahrzeughalter als Betroffener in bußgeldrechtlicher Hinsicht in Betracht kommt und ein konkreter Tatbeitrag hierbei keine Rolle spielt. So bestünde das Wesen des Verwarnungsverfahrens darin, dass ein Fehlverhalten bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit mit der Verwarnung nur vorgehalten wird, ohne darüber inhaltlich zu entscheiden. Soweit der Fahrzeughalter das Verwarnungsgeld anstandslos bezahlt, wird damit auch die Verwarnung wirksam. Das dadurch zum Ausdruck gebrachte Einverständnis bezieht sich nach Auffassung des obersten Finanzgerichtes nur auf die Art der verfahrensmäßigen Erledigung, nicht aber auf die Voraussetzungen sachlich-rechtlicher Art und auf das Vorliegen eines Bußgeldtatbestands. Im Ergebnis leistet der Arbeitgeber mit der Bezahlung des Verwarnungsgeldes auf eigene Schuld, was zunächst keinen Auslagenersatz für die Mitarbeiter darstellt.

Allerdings wurde die Angelegenheit nochmals an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung mit der Aufforderung einer nochmaligen Prüfung zurückverwiesen, ob im konkreten Einzelfall den Arbeitnehmern durch die Bezahlung der Verwarnungsgelder durch den Arbeitgeber ein geldwerter Vorteil zugeflossen ist, der auch im Erlass einer realisierbaren Forderung bestehen kann, und ob dem Arbeitgeber ein Regressanspruch gegen den jeweiligen Verursacher zusteht. Sollte sich dabei herausstellen, dass dem Arbeitgeber ein realisierbarer Schadensersatzanspruch gegen den jeweiligen Fahrer zusteht, könnte es sich bei der Bezahlung des Verwarnungsgeldes doch um Arbeitslohn handelt.

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