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Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nach Verkehrsunfall

Wird ein Arbeitnehmer bei einem Unfall verletzt und dadurch arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber das vereinbarte Entgelt trotz der Arbeitsunfähigkeit für maximal 6 Wochen weiter zahlen. Grundlage ist das am 1. 6. 1994 in Kraft getretene Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Ist für den Unfall ein Dritter verantwortlich und besteht deshalb ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Unfallverursacher, geht der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens gegen den Dritten gem. § 6 Abs. 1 EFZG auf den Arbeitgeber über, der somit vom Unfallverursacher die Erstattung der geleisteten Entgeltfortzahlung verlangen kann. Hierfür liegt dem Arbeitgeber in der Regel lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes vor, wonach der Mitarbeiter aufgrund der beim Unfall erlittenen Verletzungen arbeitsunfähig ist. Diese Informationen werden einem Arbeitgeber nach einem aktuellen Urteil des BGH vom 23.06.2020 (VI ZR 435/19) alleine nicht ausreichen, seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer erfolgreich durchzusetzen, wenn dieser einen Zusammenhang zwischen den beim Unfall erlittenen Verletzungen und der vom behandelnden Arzt attestierten Arbeitsunfähigkeit bestreitet. So trifft den Arbeitgeber, der von einem Unfallverursacher den auf ihn übergegangenen Anspruch auf geleistete Entgeltfortzahlung als Schaden ersetzt verlangt, dieselbe Beweislast, als wenn der verletzte Arbeitnehmer diesen Erwerbsschaden selbst geltend machen würde. Der Forderungsübergang nach § 6 EFZG setze – so der BGH in seinen Entscheidungsgründen – nämlich voraus, dass eine Verletzung so nachgewiesen werde, als wenn der Arbeitgeber selbst Ansprüche verfolgen, und damit also beweisen, müsse. Für die haftungsbegründende Kausalität, die den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutverletzung betreffe, sei das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, also die volle Überzeugung des Gerichts, erforderlich. Zwar erfordere dies keine absolute und unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, aber es müsse eine solche Situation geschaffen sein, die einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit enthalte. Selbst wenn also die Haftung dem Grunde nach für den Unfall feststeht, wonach den Mitarbeiter keinerlei (Mit-)Verschulden hierbei trifft, ist die vom behandelnden Arzt wegen den erlittenen Unfallverletzungen ausgestellte AU-Bescheinigung alleine kein Gewähr dafür, dass der Arbeitgeber die während der Zeit der attestierten Arbeitsunfähigkeit geleistete Entgeltfortzahlung auch vom Schädiger tatsächlich ersetzt bekommt.

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