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Geltendmachung eines verjährten Pflichtteilsanspruch ist für die Erbschaftsteuer unbeachtlich

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Berücksichtigung eines verjährten Pflichtteilsanspruchs im Rahmen der Erbschaftsteuer  hat für die Beratungspraxis große Relevanz.

Im vom BFH zu entscheidenden Fall machte der Sohn des verstorbenen Vaters zunächst gegenüber seiner Mutter keinen Pflichtteilsanspruch geltend. Nachdem die Mutter mehrere Jahre später verstorben war, änderte der Sohn seine Meinung und machte gegen sich selber als Erbe der Mutter seinen Pflichtteilsanspruch nach dem Vater geltend, obwohl dieser Anspruch bereits verjährt war. Gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt machte er den nunmehr geltend gemachten Pflichtteil als nachträglich entstandene Nachlassverbindlichkeit steuermindernd geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das erstinstanzliche Gericht akzeptierten dies nicht. Auch der BFH meinte, dass ein Pflichtteilsanspruch erst erbschaftsteuermindernd zu berücksichtigen ist wenn er geltend macht wird, allerdings nur solange er nicht verjährt ist.

Diese Entscheidung muss im Rahmen der Testamentsgestaltung immer im Auge behalten werden, insbesondere bei Berliner Testamenten und Pflichtteilsstrafklauseln. Diese Gestaltung kann zu gravierenden erbschaftsteuerlichen Nachteilen führen und zwar immer dann, wenn der Nachlass den Freibetrag übersteigt.

Dieses Urteil bedeutet, dass bei einem Berliner Testament innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist von 3 Jahren immer geprüft werden muss, ob die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nicht doch aus steuerlichen Gesichtspunkten sinnvoll ist.

Um die finanzielle Belastung beim überlebenden Elternteil einzuschränken, kann eine Stundung des Pflichtteils gegen Zahlung eines Zinses vereinbart werden. Auch diese Vereinbarung muss aber vor dem Eintritt der Verjährung abgeschlossen werden.

In unserer Kanzlei steht Ihnen für alle Fragen rund ums Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht Tobias Rommelspacher als Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater zur Verfügung. Dieser beleuchtet Ihre Vorstellungen und Wünsche sowohl aus der Sicht eines Steuerberaters als auch der eines Rechtsanwalts.

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