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Rechtsanwalt Dr. Boris Mattes

Mit seinem aktuellen Urteil vom 28.01.2026 – VIII ZR 228/23 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Gewinnerzielungsabsicht bei der Untervermietung grundsätzlich kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 540 BGB ist. Praktische Bedeutung Falls auch Sie Fragen
In einer weiteren Entscheidung (BGH Urt. v. 14.2.2025 – V ZR 236/23, BeckRS 2025, 1789) unterstreicht der Bundesgerichtshof die weitgehende Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer über § 16 Abs. 2 WEG die Kostenverteilung (von der in der Gemeinschaftsordnung