Mit seinem aktuellen Urteil vom 28.01.2026 – VIII ZR 228/23 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Gewinnerzielungsabsicht bei der Untervermietung grundsätzlich kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 540 BGB ist. Praktische Bedeutung Falls auch Sie Fragen
Rechtsanwalt Dr. Boris Mattes
Diese Woche hat der Bundesgerichtshof zwei Entscheidungen getroffen, die für viel Wirbel sorgten und die Presse überschlägt sich. Zum einen ging es um die Frage, ob der Mieter mit der Untervermietung Gewinn erziele darf und dennoch
Ist im Mietvertrag nicht wirksam die Räum- und Streupflicht auf den Mieter übertragen, so kann bei etwaigen Schäden selbst in einer großen Wohnungseigentümergemeinschaft eine Haftung des Vermieters bestehen, wie ein aktueller Fall vor dem Bundesgerichtshof (Urteil
Mit weitreichenden Konsequenzen ist aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 11. Februar 2025 VIII ZR 300/23) hinsichtlich der Abrechnung von Stromkosten bei Wohngemeinschaften zu rechnen. Manch einer spricht schon von einem Paukensschlag und meint
Erster Fall:Der Mandant ist mit dem Umbau und Renovierung seiner Immobilie beschäftigt und bekommt von seinem Elektriker eine Rechnung per E-Mail zugeschickt. Die Höhe ist ungefähr wie erwartet, nur die E-Mail mit der Rechnung äußerst knapp
Will man ein längerfristiges Mietverhältnis abschließen, hat dies aufgrund der Regelungen in § 550 BGB schriftlich zu erfolgen. Umfasst sind von diesem Schriftformerfordernis die wesentlichen Vertragsbestandteile und somit auch die Miete. Zu dieser gehört wiederum auch
Für Vermieter von zentraler Bedeutung sind, gerade wenn diese Schäden an der Mietsache befürchten, Schadensersatzansprüche. Doch hier gilt anders als allgemein zivilrechtlich nicht eine dreijährige Verjährungsfrist (wie etwa für Mieten), sondern eine verkürzte von nur sechs
In einer weiteren Entscheidung (BGH Urt. v. 14.2.2025 – V ZR 236/23, BeckRS 2025, 1789) unterstreicht der Bundesgerichtshof die weitgehende Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer über § 16 Abs. 2 WEG die Kostenverteilung (von der in der Gemeinschaftsordnung
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