Der BGH hat mit Beschluss vom 28.06.2023 – XII ZB 537/22 – die auch vom davor befassten Landgericht geäußerte Rechtsauffassung bestätigt, dass ein Mieter nicht gezwungen ist, bereits vor Ablauf der Räumungsfrist die Berechtigung einer Kündigung
Rechtsanwalt Dr. Eugen Kalthoff
Das Amtsgericht Paderborn hatte sich mit Urteil vom 30.01.2023 (51 C 35/22) mit der Frage eines „Dübelexzesses“ zu befassen. Der Mieter einer Wohnung hatte an Wänden und Decken von acht Räumen insgesamt nämlich 201 Dübellöcher hinterlassen,
Der BGH hat nun eine von Baurechtlern lang ersehnte Entscheidung getroffen. Mit Urteil vom 22.06.2023 (VII ZR 881/21) entschied der BGH, dass ein selbstständiges Beweisverfahren eine einheitliche sachliche Beendigung findet. Das hat große praktische Auswirkungen: In
Mit Urteil vom 23.03.2023 hat der BGH (V ZR 67/22) endgültig den Anspruch eines Nachbarn abgewiesen, der einen Kostenvorschuss für die Schadensbeseitigung infolge vom Nachbargrundstück eingedrungener Wurzeln geltend gemacht hatte. Grund ist die Systematik des Gesetzes:
Kürzlich ist eine interessante Entscheidung publiziert worden (OLG Düsseldorf Urt. v. 2.8.2022 – 22 U 304/21, IBRRS 2023, 0727, beck-online), die einen Fall zum Gegenstand hatte, in welchem ein Nachunternehmer seinen Auftraggeber, den in der Kette
Der im Feburar dieses Jahres veröffentlichte Blogbeitrag (https://blog.rofast.de/baurecht/bgh-weg-kann-auch-nach-reform-ansprueche-aus-bautraegervertraegen-vergemeinschaften/) berichtete von der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des BGH, der entschieden hatte, dass Mängelrechte per Beschluss vergemeinschaftet und von der WEG als solche einheitlich verfolgt werden können und,
Vielen Rechtsstreitigkeiten liegen unterschiedliche Auffassungen über technische Fragen/Gegebenheiten zugrunde (Z. B.: Ist ein technischer Mangel gegeben? Was sind die technischen Ursachen eines bestimmten Schadensbildes?). Insofern kommt es häufig zu dem Fall, dass vom Gericht zur Beantwortung
Der BGH (Urteil vom 31.8.2022 – VIII ZR 132/20) hat entschieden, dass die Regelung des § 548 Abs. 1 BGB den allgemeinen Normen des Verjährungsrechts vorgeht. § 548 Abs. 1 BGB bestimmt: „Die Ersatzansprüche des Vermieters
Neueste Kommentare