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Rechtsanwalt Dr. Eugen Kalthoff

Das OLG Frankfurt a. M. (29. Zivilsenat) hat mit Urteil vom 26.09.2022 – 29 U 197/21 eine für das Baurecht interessante Entscheidung getroffen und im Berufungsverfahren das Urteil des erstinstanzlichen Landgerichts gekippt: Im Fall wurde –
Im Blogbeitrag für September 2022 hatte ich bereits dazu ausgeführt, dass Wohnungseingangstüren nach Rechtsprechung des BGH zwingend – unabhängig von Regelungen in Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung – zum Gemeinschaftseigentum gehören. Trotzdem ist es möglich, die Instandsetzungs- und
Sehr geehrte Leser des Blogs,in meiner Praxis werde ich immer wieder mit der Frage konfrontiert, ob Wohnungseingangstüren, also die Abschlusstüren einzelner Wohnungen hin zum Hausflur eines als WEG organisierten Mehrparteienhauses, zum Sonder- oder zum Gemeinschaftseigentum gehören.