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Bestandskräftige Baugenehmigung kann nicht zivilrechtlich umgangen werden?

Öffentlich-rechtliche Normen wie z.B. die Bauordnungen der Länder spielen zwar primär im Verwaltungsrecht eine Rolle. Aber auch vor Zivilgerichten kann man sich über § 823 Abs. 2 BGB auf diese Normen berufen, denn sie gelten als Schutzgesetze im Sinne des vorgenannten Paragraphen. Wenn man beispielsweise als Angrenzer eines Bauvorhabens vergeblich gegen dieses vor dem Verwaltungsgericht geklagt hat – kann man es dann auf anderem Wege nochmals vor dem ordentlichen Gericht versuchen?

Mit Urteil vom 28.01.2022 – V ZR 99/21 – hat der BGH klargestellt, dass z. B. ein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorgaben, hier der Bayerischen Bauordnung, dann hinter der Bestandskraft einer erteilten Baugenehmigung zurücktreten muss, wenn die Norm, gegen die verstoßen wird, zum Prüfprogramm der die Baugenehmigung erteilenden Behörde gehört. Sofern das Thema also durch die Baugenehmigung erledigt worden ist, egal ob richtig oder falsch, kann man es nicht vor einem anderen Gericht neu aufrollen.

Indes ging es im entschiedenen Fall aber um die von Kühlaggregaten ausgehenden Immissionen. Gegen die dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen wäre auch ein rechtliches Vorgehen auf Grundlage des § 906 BGB denkbar, der die Zuführung unwägbarer Stoffe (sog. Imponderabilien) regelt. Bei diesem Paragraphen handelt es sich um eine genuin zivilrechtliche Norm. Zudem ergeht eine Baugenehmigung grundsätzlich „unbeschadet privater Rechte Dritter“. Hier ist also noch Spielraum vorhanden.

Was lernt man daraus? Natürlich ist es verständlich, dass nicht zweimal über dieselbe Sache mit unterschiedlichen Ergebnissen entschieden werden soll. Oftmals gibt es allerdings verschiedene Wege, einen Fall anzugehen, eine Klage zu begründen und einen Anspruch zu formulieren. Mit etwas Kreativität findet man also gegebenenfalls eine alternative Möglichkeit, die durch eine ungünstige Entscheidung noch nicht verbaut ist. Diese zu suchen und Chancen und Risiken eines solchen Vorgehens zu beurteilen, liegt dann am Anwalt des Vertrauens.

Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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