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Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch das Finanzamt

Manche Finanzbeamte schrecken nicht einmal vor dem verfassungsmäßigen Schutz der eigenen Wohnung zurück. So musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit folgendem Fall befassen:

Ein Steuerpflichtiger machte in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Auf Rückfrage des Finanzbeamten wurde eine Skizze der Wohnung eingereicht, welche allerdings dem Beamten nicht ausreichte und dieser immer noch Klärungsbedarf sah.

Der Finanzbeamte bat deshalb einen Beamten der Steuerfahndung als sog. Flankenschutzprüfer um Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen. Der Steuerfahnder erschien unangekündigt bei dem Steuerpflichtigen und wies sich als Steuerfahnder aus. Er forderte Eintritt in die Wohnung mit dem Hinweis auf die Überprüfung im Einkommensteuerverfahren. Der Steuerpflichtige hatte zunächst der Besichtigung nicht widersprochen.

Der BFH entschied in einem Urteil vom 12.07.2022 (VIII R 8/19), dass diese Besichtigung rechtswidrig war. Eine Besichtigung der Wohnung sei nicht erforderlich gewesen, da die Unklarheiten durch weitere Auskünfte oder andere Beweismittel, z.B. Fotografien, hätten aufgeklärt werden können. Erst wenn solche weiteren Auskünfte nicht mehr sachgerecht seien, könne gegebenenfalls eine Besichtigung rechtmäßig möglich sein. Eine solche Besichtigung sei selbst dann rechtswidrig, wenn wie im vorliegenden Fall der Besichtigung nicht widersprochen worden sei.

Außerdem war die Maßnahme nach Ansicht des BFH auch deshalb rechtswidrig, da sie von einem Steuerfahnder und nicht von einem Mitarbeiter der Veranlagungsstelle durchgeführt wurde. Hierdurch sei nicht nur die verfassungsmäßig garantierte Unverletztlichkeit der Wohnung verletzt worden, sondern auch das persönliche Ansehen des Steuerpflichtigen gefährdet gewesen. Dieses sei dadurch gefährdet gewesen, da zufällig anwesende Dritte, z.B. Nachbarn, daraus schließen könnten, dass möglicherweise gegen den Steuerpflichtigen strafrechtlich ermittelt wird.

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Tobias Rommelspacher

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