Die Verteilung von Kosten in Eigentümergemeinschaften ist ein beliebtes Thema. Nun gibt es Neuigkeiten vom Amtsgericht Ulm zu Doppelparkern.
Auch wenn die Mehrfachparker nämlich Gemeinschaftseigentum sind und nur ein Sondernutzungsrecht insoweit besteht, können die Kosten für die Doppelparker alleine auf die Sondernutzungsberechtigten umgelegt werden.
Hintergrund ist die gesetzliche Regelung in § 16 WEG. Gemäß dieser können die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Grundsatz der Kostenverteilung anhand der Meteigentumsanteile oder auch eine – von einer Vereinbarung – abweichende Verteilung (Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung) beschließen.
Ein Sondernutzungsrecht schließt ähnlich wie das Sondereigentum die übrigen Miteigentümer von der Nutzung – in diesem Fall von Gemeinschaftseigentum – aus. Bei Gemeinschaftseigentum treffen die Kosten grundsätzlich alle Miteigentümer.
Die Umlage alleine auf das Sondernutzungsrecht entfallender Kosten dauerhaft auf den Berechtigten kann aufgrund der gesetzlichen Möglichkeiten des § 16 II WEG ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, wenn die anderweitige Kostenverteilung durch eine klare und eindeutige Vereinbarung übertragen wird.
Falls auch Sie Fragen zum Wohnungseigentum, Beschlüssen auf Eigentümerversammlungen oder ihren Rechten und Pflichten als Miteigentümer, so steht Ihnen in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Mattes gerne zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee an unseren drei Standorten in Ravensburg – Wangen – Isny
Dr. Mattes
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