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Verjährung von Urlaubsansprüchen

Haben Arbeitnehmer im Laufe einer mehrjährigen Beschäftigung ihren Jahresurlaub nicht vollständig genommen und so über die Jahre zum Teil erhebliche Urlaubsansprüche angesammelt, stellt sich spätestens im Kündigungsschutzprozess die Frage, in welchem Umfang hier finanzielle Abgeltungsansprüche bestehen. Bislang konnten sich die Arbeitgeber darauf berufen, dass lediglich die Urlaubsansprüche aus den letzten drei Jahren zu berücksichtigen sind, da weiter zurückliegende Ansprüche verjährt sind.

Dies wird ihnen zukünftig nicht mehr ohne weiteres möglich sein. So beginnt nach einem Urteil des BAG vom 20.12.2022 (9 AZR 266/20) die dreijährige Verjährungsfrist nämlich erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

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