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Hinweispflicht für Anschlussgewerk?

Grundsätzlich gilt, dass dem Werkunternehmer keine Prüf- und Hinweispflichten in Bezug auf nachfolgende bzw. sog. Anschlussgewerke trifft. Gilt dieser Grundsatz einschränkungslos?

Mit dieser Problemstellung hatte sich das OLG Oldenburg in einer Entscheidung vom 24.03.2022 (Az.: 14 U 50/17) zu befassen. Dabei ging es um Folgendes:

Der Bauherr beauftragt mehrere Unternehmer mit der Errichtung einer Pergola-Carport-Konstruktion. Als diese Mängel aufweist, nimmt dieser u. a. den Betonbauer in Anspruch. Dies mit der Begründung er habe es verabsäumt eine Abdichtung anzubringen und darüber hinaus auch nicht auf Risiken aufgrund deren Fehlens vor Aufbringung des WDVS hinzuweisen.

Die Klage des Bauherrn und Kläger blieb erfolglos: Festgestellt hatte das Gericht, dass die endgültige Abdichtung vor dem Aufbringen der WDVS nicht beauftragt war; vielmehr sei lediglich eine provisorische vorgesehen gewesen. Zwar sei der Auftragnehmer verpflichtet, auf Mängel des vorangehenden Werkes hinzuweisen; beispielsweise auf eine erkennbar unzureichende Planung. Nicht erkennbar sei für den Auftragnehmer indes gewesen, dass der Architekt die Anbringung einer endgültigen Abdichtung nicht geplant hatte. Für den Auftragnehmer hätte es nahegelegen, dass die Abdichtung von Seiten des Folgewerkes (Fassadenbauer) zu übernehmen ist. Aus diesem Grund sah der erkennende Senat eine Prüf- und Hinweispflicht für das nachfolgende Gewerk nicht als gegeben an. Denn – so das Gericht – regelmäßig gebietet es die Leistungstreuepflicht gegenüber dem Auftraggeber nicht, dass der Auftragnehmer die seiner Werkleistung nachfolgenden Arbeiten beobachtet und auf mögliche Risiken aufmerksam macht. Grundsätzlich darf dieser darauf vertrauen, dass der nachfolgende Unternehmer selbst die erforderlichen Kenntnisse besitzt und die anerkannten Regeln der Technik einhält. Umso mehr gilt dies, als der nachfolgende Unternehmer gehalten ist, dem Auftraggeber etwaige Bedenken etwaige Bedenken gegen die Eignung der Vorleistung mitzuteilen.

Anmerkung: Wie intensiv ein Auftragnehmer ihm übergebene Planungsunterlagen zu prüfen hat, ist Einzelfall abhängig. Dabei kann es auch eine Rolle spielen, ob der Auftraggeber seinerseits kompetent beraten ist. Eine Hinweispflicht gegenüber dem nachfolgenden Gewerk wird nur in engen Ausnahmefällen gegeben sein; beispielsweise wenn der Folgeunternehmer nicht erkennen kann, dass die Vorleistung eine geeignete Arbeitsgrundlage darstellt.

Quellenhinweis IBR 2023, 8

Rechtsanwalt Walther Glaser
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