Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB

Schriftform bei der Befristung eines Arbeitsvertrages

Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Dies gilt auch für die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags, jede Änderung der Vertragslaufzeit oder gar die erstmalige Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bei entsprechendem Befristungsgrund. Die vom Gesetz vorgegebene Schriftform ist für die Befristung Wirksamkeitsvoraussetzung, d.h. ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen, wenn die Befristung wegen der fehlenden Schriftform rechtsunwirksam ist (§ 16 TzBfG).

Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nochmals – befristet – verlängert, muss die Verlängerung vor Ablauf der ersten Befristung in schriftlicher Form vereinbart werden; insofern bedarf das zeitliche Hinausschieben einer Befristung der besonderen Schriftform. Anderenfalls ist die zweite Befristung insgesamt unwirksam. Ob dies auch gilt, wenn der Anfangstermin des befristeten Arbeitsverhältnisses vorverlegt wird, hatte das LAG Thüringen zu entscheiden. In dem zu beurteilenden Sachverhalt hatten sich die Parteien nach Abschluss des schriftlich vereinbarten, befristeten Arbeitsvertrages mit einem vorgegebenen Anfangs- und Endtermin mündlich auf einen früheren Arbeitsbeginn geeinigt und der Arbeitnehmer hat seine Tätigkeit demzufolge schon vor dem zunächst vorgesehenen Arbeitsbeginn aufgenommen.

Nach Auffassung des Gerichts sei die Verschiebung des Beginns „nach vorne“ unschädlich, weil bereits zuvor der Endtermin schriftlich fixiert war und mit der vorzeitigen Arbeitsaufnahme keine Veränderung dieses Termins einhergegangen sei. Zur Begründung verwies das Gericht aus der von § 14 Abs. 4 TzBfG bezweckten Klarstellungs-, Beweis- und Warnfunktion, die sich nur auf die vereinbarte Befristung erstrecke. Das Gericht zog hieraus die Schlussfolgerung, dass bei der Zeitbefristung nur die Elemente der Schriftform unterliegen, die den Endtermin entweder benennen oder ihn bestimmbar machen. Nur dann, wenn nicht der Endtermin selbst datumsmäßig bezeichnet ist, sondern sich der Endtermin erst durch Berechnung anhand des Anfangstermins und der Vertragsdauer ermitteln ließe, bedürften beide Elemente der besonderen Schriftform.

Da die Parteien im schriftlichen Arbeitsvertrag vor Arbeitsbeginn den Endtermin des befristeten Vertrages datumsmäßig definiert hatten, bedurfte der frühere Arbeitsbeginn nicht der besonderen Schriftform, sodass die Befristung hierdurch nicht unwirksam wurde (LAG Thüringen, Urteil vom 21.6.2022 – 1 Sa 115/21).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert