Kosten für die Miete von Rauchwarnmelder sind keine Betriebskosten und deshalb nicht auf den Mieter umlegbar, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Mai 2022 festgestellt hat (VIII ZR 379/20). Hintergrund dieser ausführlich begründeten Entscheidung
September 1, 2022
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