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Miete für Rauchwarnmelder sind keine Betriebskosten

Kosten für die Miete von Rauchwarnmelder sind keine Betriebskosten und deshalb nicht auf den Mieter umlegbar, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Mai 2022 festgestellt hat (VIII ZR 379/20).

Hintergrund dieser ausführlich begründeten Entscheidung ist, dass es freie Entscheidungen des Vermieters sei, ob er die Rauchwarnmelder kauft oder mietet. Die Kosten beim Kauf der Rauchwarnmelder sind eindeutig nicht auf den Mieter umlegbar und deshalb ist es aus der Sicht des BGH auch nicht möglich über die Hintertür der Miete von Rauchwarnmelder diese als Betriebskosten auf den Mieter umzulegen, zumal es sich bei Rauchwarnmelder nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung handelt. Zwar ist in den dieser immer wieder auch bei einzelnen Positionen die Miete oder Wartung von Geräten auf den Mieter umlegbar. Dabei handelt es sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allerdings um Ausnahmetatbestände, die vom Gesetzgeber ausdrücklich es so in der Betriebskostenverordnung aufgenommen wurden. Für den Auffangtatbestand der sonstigen Betriebskosten gelte dies hingegen nicht.

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Dr. Mattes
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
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