In der Praxis muss sich immer wieder mit der Gültigkeit von Testamenten, welche auf kuriose Art und Weise errichtet wurden, auseinandergesetzt werden. So aktuell auch das Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 3 W 96/23. Konkret ging es in
Wirksamkeit
Nach § 2247 Abs. 1 BGB kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Diese recht einfache Formulierung führt in der Praxis häufig zu Problemen. Das Oberlandesgericht München entschied in einem Beschluss
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