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Unterschrift in einem Testament

Nach § 2247 Abs. 1 BGB kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Diese recht einfache Formulierung führt in der Praxis häufig zu Problemen.

Das Oberlandesgericht München entschied in einem Beschluss vom 25.08.2023 (Az. 33 Wx 119/23 e) gegen die Wirksamkeit eines Testaments. Im konkreten Fall hatte ein Erblasser folgendes Schriftstück richtet:

„Datum

Testament!

Ich (= Name der des Erblassers) vermache alles was ich habe. Mein Sparbuch-Konto Raiffeisenbank Rosenheim. Versicherung bei der Züricher Versicherung

Unterschrift des Erblassers

an Herrn XX

Anschrift“

Sowohl das Nachlassgericht als auch das Beschwerdegericht, das OLG München, haben einen Antrag des Herrn xx auf Erteilung eines Erbscheins aufgrund des Testaments, welcher Herrn xx als Alleinerben des Erblassers ausweisen sollte, zurückgewiesen. Nach Auffassung beider Gerichte war das Testament formunwirksam errichtet und somit für die Erbfolge unbeachtlich.

Als Begründung führt das Gericht aus, eine zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text bekennt sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit von nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern.

Im konkreten Fall enthalte der Text oberhalb der Unterschrift gar keine Verfügung. Der zweite Textteil unterhalb der Unterschrift, wo zwar eine Verfügung enthalten sei, erfordere eine Unterschrift, die nicht vorhanden sei. Da die Unterschrift mitten im Urkundstext platziert war, war der darunter stehende Text von der Unterschrift des Erblassers nicht erfasst.

Das bedeutet für die Praxis, trotz recht einfacher und klarer gesetzlicher Regelungen müssen bei der Errichtung eines eigenhändigen Testamentes die Formerfordernisse strikt eingehalten werden.

Zu allen Fragen rund ums Erbrecht, insbesondere zur Testamentsgestaltung, steht Ihnen in unserer Kanzlei Herr Rechtsanwalt und Steuerberater Tobias Rommelspcher, Fachanwalt für Erbrecht, gerne zur Verfügung. Er berät Sie gerne an unseren drei Standorten in Ravensburg, Wangen und Isny.

Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf einen Besprechungstermin über unser Sekretariat.

Tobias Rommelspacher

Rechtsanwalt/Steuerberater

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