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Verzögerung

Grundsätzlich haben Pflichtteilsberechtigte das Recht, den Nachlass durch eine neutrale Amtsperson ermitteln und zu verzeichnen lassen, § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Zu dieser Tätigkeit sind Notare verpflichtet, auch wenn sie dies nur ungern machen.