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Haftung des Notars für Verzug wegen der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Grundsätzlich haben Pflichtteilsberechtigte das Recht, den Nachlass durch eine neutrale Amtsperson ermitteln und zu verzeichnen lassen, § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Zu dieser Tätigkeit sind Notare verpflichtet, auch wenn sie dies nur ungern machen. Aus diesem Grund bleiben die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses bei diesen häufig liegen und dauern sehr lange Zeit.

Das OLG Celle (Urt. v. 30.12.2025 – 3 U 72/25) hat in einem solchen Fall entschieden, dass ein Notar schadensersatzpflichtig ist, wenn er mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses in schuldhaften Verzug gerät. Überschreitet der Notar zugesagte oder konkludent vereinbarte Fristen und informiert den Erben nicht rechtzeitig über Verzögerungen oder notwendige Fristverlängerungen, verletzt er eine Amtspflicht im Sinne von § 19 Abs. 1 BNotO und haftet für daraus entstehende Schäden, wie etwa Prozesskosten aus einer Pflichtteils‑Stufenklage.

Brisant ist dabei, dass das Gericht die Fälligkeit der notariellen Leistung maßgeblich an den kommunizierten Fristen ausrichtet und eine Mahnung für entbehrlich hält, wenn der Notar selbst Fristverlängerungen verhandelt und dadurch berechtigte Erwartungen schafft. Dieses Urteil ist zwar aus Sicht der Erben begrüßenswert, die Begründung des OLG Celle überzeugt allerdings nicht. Ob sich diese Rechtsauffassung durchsetzen wird, bleibt deshalb abzuwarten.

Durch das Urteil wird die Haftung der Notare verschärft. Das Urteil macht klar, dass nicht nur eine ausdrückliche Verweigerung, sondern auch ein „schleppendes Bearbeiten“ eine Amtspflichtverletzung sein kann. Notare müssen Nachlassverzeichnisse künftig organisatorisch priorisieren, Fristen transparent führen und Verzögerungen aktiv steuern.

Erben können nunmehr unter Verweis auf dieses Urteil den Notar haftungsrechtlich in Anspruch nehmen, wenn dessen Verzögerung sie in Verzug gegenüber Pflichtteilsberechtigten bringt. Die oft gehörte Auffassung „dafür ist allein der Notar verantwortlich, nicht der Erbe“ ist nun auch durch dieses Urteil abgesichert. Dennoch müssen Erben auch weiterhin trotz Beauftragung eines Notars das Verfahren aktiv begleiten.

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Tobias Rommelspacher

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