Digitale Kommunikation ist längst fester Bestandteil des Geschäftsverkehrs. Doch welche rechtliche Bedeutung haben WhatsApp‑Nachrichten und insbesondere Emojis bei Vertragsverhandlungen? Das Oberlandesgericht München hat hierzu mit Urteil vom 11.11.2024 (19 U 200/24) eine vielbeachtete Entscheidung getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Emojis als Zustimmung zu einer Lieferfristverlängerung ausgelegt werden können – mit erheblichen finanziellen Folgen.
Die Parteien stritten über wechselseitige Ansprüche nach dem Kauf eines hochpreisigen Ferrari Typ SF90 Stradale. Der Käufer hatte eine Anzahlung von 59.500 EUR geleistet und auch für eine möglichst zeitnahe Lieferung einen Aufpreis von 80.000 EUR vereinbart. Als unverbindlicher Liefertermin war das 2./3. Quartal 2021 festgelegt; eine Mahnung sollte erst nach Überschreitung um zwei Quartale möglich sein. Weiter vereinbarten die Parteien: „Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“
Im Verlauf der Geschäftsbeziehung kommunizierten die Parteien umfangreich per WhatsApp. Nachdem der Verkäufer mitgeteilt hatte, dass sich die Lieferung auf das erste Halbjahr 2022 verschiebe, reagierte der Käufer unter anderem mit dem Emoji „grimassierendes Gesicht“. Später folgten weitere Nachrichten und Emojis (u.a. „Daumen hoch“). Der Verkäufer war der Auffassung, hierin liege eine Zustimmung zu einer Lieferfristverlängerung bis Ende Juni 2022.
Das OLG München stellte zunächst klar, dass elektronische Erklärungen – auch über Messengerdienste – echte Willenserklärungen darstellen können und grundsätzlich auslegungsfähig sind. Auch Emojis können rechtlich relevant sein, da sie – ähnlich wie Mimik oder Gestik – zur Bedeutungsbildung beitragen können. Maßgeblich ist jedoch stets die Auslegung aus Sicht eines objektiven Empfängers unter Berücksichtigung des konkreten Kontexts. Das Gericht behilft sich bei der entsprechenden Auslegung der Heranziehung der Emoji-Lexika Emojipedia und Emojiterra.
Im Ergebnis verneinte das Gericht eine Zustimmung des Käufers zur Lieferfristverlängerung. Der verwendete „grimassierende Gesicht“-Emoji bringe nach allgemeinem Sprachgebrauch negative oder gespannte Emotionen wie Unbehagen oder Nervosität zum Ausdruck, nicht jedoch Einverständnis. Auch der später verwendete „Daumen hoch“-Emoji bezog sich nach dem Chatverlauf allein auf die bestätigte Fahrzeugkonfiguration, nicht auf den Liefertermin. Eine übereinstimmende Willenserklärung zur Vertragsänderung lag daher nicht vor.
Mangels wirksamer Lieferfristverlängerung war der Verkäufer nach Ablauf der vereinbarten Fristen in Verzug. Die vom Käufer gesetzte dreiwöchige Nachfrist hielt das Gericht angesichts der langen vorherigen Verzögerungen und des hohen Aufpreises für eine schnelle Lieferung für angemessen. Der Rücktritt des Käufers war somit wirksam. Er konnte die Anzahlung zurückverlangen; der vom Verkäufer geltend gemachte Schadensersatz wegen Weiterverkaufsverlusts ging ins Leere.
Die Entscheidung zeigt eindrucksvoll: Emojis sind keine rechtssicheren Vertragsinstrumente. Zwar können WhatsApp‑Nachrichten grundsätzlich rechtsgeschäftliche Erklärungen enthalten, doch gerade Emojis bergen ein erhebliches Auslegungsrisiko. Was als Zustimmung gemeint sein soll, kann rechtlich lediglich als Ausdruck von Überraschung, Unmut oder Höflichkeit verstanden werden.
Wer Verträge ändern oder Fristen verlängern will, sollte dies klar, eindeutig und vorzugsweise in einer formal abgesicherten Form tun. Für Unternehmer wie private Käufer gilt gleichermaßen: Unklare digitale Kommunikation kann teuer werden. Eine rechtssichere Gestaltung und frühzeitige anwaltliche Beratung schützen vor Missverständnissen – und vor langwierigen, kostspieligen Prozessen.
Josephine Beck
Rechtsanwältin
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