Wer als Erbe in Anspruch genommen wird, sieht sich häufig mit einem Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten konfrontiert. Nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB kann dieser verlangen, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt wird. Diese Pflicht ist
Nachlassverzeichnis
Grundsätzlich haben Pflichtteilsberechtigte das Recht, den Nachlass durch eine neutrale Amtsperson ermitteln und zu verzeichnen lassen, § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Zu dieser Tätigkeit sind Notare verpflichtet, auch wenn sie dies nur ungern machen.
Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschl. vom 24.01.2023, Az. I-3 Wx 105/22) beschäftigen. Ein Testamentsvollstrecker ist dazu verpflichtet, für die Erben ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Im konkreten Fall beantragten die Erben den Testamentsvollstrecker
Neueste Kommentare