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Nachlassverzeichnis

Grundsätzlich haben Pflichtteilsberechtigte das Recht, den Nachlass durch eine neutrale Amtsperson ermitteln und zu verzeichnen lassen, § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Zu dieser Tätigkeit sind Notare verpflichtet, auch wenn sie dies nur ungern machen.
Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschl. vom 24.01.2023, Az. I-3 Wx 105/22) beschäftigen. Ein Testamentsvollstrecker ist dazu verpflichtet, für die Erben ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Im konkreten Fall beantragten die Erben den Testamentsvollstrecker