Für Vermieter von zentraler Bedeutung sind, gerade wenn diese Schäden an der Mietsache befürchten, Schadensersatzansprüche. Doch hier gilt anders als allgemein zivilrechtlich nicht eine dreijährige Verjährungsfrist (wie etwa für Mieten), sondern eine verkürzte von nur sechs
Rückgabe
Das LG Hanau hat mit Beschluss vom 28.09.2023 (2 S 94/22) bekräftigt, dass ein Mietvertrag über eine Mietsache in der Regel den Zustand erfasst, den die Mietsache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte. Im vorliegenden Fall war
Der BGH (Urteil vom 31.8.2022 – VIII ZR 132/20) hat entschieden, dass die Regelung des § 548 Abs. 1 BGB den allgemeinen Normen des Verjährungsrechts vorgeht. § 548 Abs. 1 BGB bestimmt: „Die Ersatzansprüche des Vermieters
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