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einstweiliger Rechtsschutz

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 11. August 2026, Aktenzeichen DL 16 S 442/26, klargestellt, dass außenstehende Dritte grundsätzlich keinen Anspruch auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten haben. Das gilt selbst dann, wenn sie