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Kein Anspruch auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 11. August 2026, Aktenzeichen DL 16 S 442/26, klargestellt, dass außenstehende Dritte grundsätzlich keinen Anspruch auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten haben. Das gilt selbst dann, wenn sie sich durch ein mögliches Dienstvergehen persönlich geschädigt sehen. Das Disziplinarverfahren schützt nach Auffassung des Gerichts nicht die individuellen Interessen Betroffener. Es dient vielmehr der Funktionsfähigkeit und Integrität der öffentlichen Verwaltung.

Die Entscheidung ist vor allem für Personen von Bedeutung, die das Verhalten eines Beamten beanstanden und von dessen Dienstherrn disziplinarrechtliche Konsequenzen verlangen. Sie zeigt zugleich, dass zwischen Disziplinarrecht und Strafrecht deutlich zu unterscheiden ist.

Der Streit um die Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Die Antragstellerin wollte erreichen, dass gegen einen Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Hierzu beantragte sie beim Verwaltungsgericht Stuttgart den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 26. Februar 2026 ab.

Gegen diese Entscheidung erhob die Antragstellerin Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Sie machte unter anderem geltend, dass ein Disziplinarverfahren wegen des von ihr beanstandeten Verhaltens des Beamten eingeleitet werden müsse. Dabei verwies sie auch auf einen vor den Zivilgerichten geführten Äußerungsrechtsstreit. Außerdem beantragte sie die Beiziehung weiterer Akten und regte an, einen von ihr in einem sogenannten „Moscheestreit“ vertretenen Verein zum Verfahren beizuladen. Der 16. Senat des VGH wies die Beschwerde zurück.

Kein Anspruch auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Nach Auffassung des VGH fehlte der Antragstellerin bereits die erforderliche Antragsbefugnis. Wer verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, muss zumindest möglicherweise in eigenen Rechten verletzt sein. Es genügt nicht, dass ein behördliches Verhalten als rechtswidrig oder unzureichend angesehen wird. Vielmehr muss eine Rechtsvorschrift bestehen, die zumindest auch dem Schutz der betroffenen Person dient.

Eine solche Anspruchsgrundlage bestand hier nicht. Der VGH hält es für offensichtlich ausgeschlossen, dass ein außenstehender Dritter von einer Disziplinarbehörde verlangen kann, gegen einen Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

Maßgeblich ist der Zweck des Disziplinarrechts. Ein Disziplinarverfahren soll das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten sowie die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sichern. Es geht nicht darum, begangenes Unrecht gegenüber einer bestimmten Person zu vergelten oder dem Betroffenen persönliche Genugtuung zu verschaffen.

Die Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfolgt deshalb ausschließlich im öffentlichen Interesse. Sie dient nicht dem individuellen Schutz eines Dritten. Dies gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn sich die betreffende Person selbst als Geschädigte eines möglichen Dienstvergehens ansieht.

Weshalb Disziplinarrecht und Strafrecht zu trennen sind

Der VGH grenzt das Disziplinarverfahren ausdrücklich vom Strafverfahren ab. Beide Verfahren verfolgen unterschiedliche Ziele. Das Strafrecht knüpft an eine konkrete Straftat an und dient der staatlichen Ahndung begangenen Unrechts. Das Disziplinarrecht ist dagegen Bestandteil des Beamtenrechts. Es soll auf den Beamten einwirken und seine weitere Verwendbarkeit sichern. Reicht dies nicht aus, kann es auf die Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtet sein.

Diese Unterschiede zeigen sich auch bei den Beteiligungsrechten. Im Strafverfahren können Verletzte unter bestimmten Voraussetzungen als Nebenkläger auftreten. Eine vergleichbare Stellung kennt das Disziplinarverfahren nicht. Betroffene Zeugen können zwar einzelne Schutzrechte haben. Sie dürfen das Verfahren aber nicht selbst einleiten oder dessen Durchführung gestalten.

Nach § 8 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes Baden-Württemberg leitet die zuständige Behörde ein Disziplinarverfahren von Amts wegen ein, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Vorschrift gibt einem außenstehenden Dritten jedoch kein eigenes, gerichtlich durchsetzbares Recht. Einen Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens sieht das Gesetz nur für den betroffenen Beamten selbst vor. Mit einem solchen Antrag kann der Beamte eine Klärung gegen ihn erhobener Vorwürfe erreichen.

Auch aus dem Grundgesetz folgt nach dem Beschluss kein Anspruch auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Der VGH setzte sich insoweit mit der Rechtsprechung zum Anspruch auf effektive Strafverfolgung auseinander. Ein solcher Anspruch kann bei bestimmten schweren Straftaten oder bei Straftaten von Amtsträgern in Betracht kommen. Diese Rechtsprechung betrifft jedoch ausschließlich strafrechtliche Ermittlungen. Sie lässt sich wegen der unterschiedlichen Zielsetzung nicht auf das Disziplinarrecht übertragen.

Soweit der Verdacht einer Straftat besteht, müssen Betroffene daher die strafprozessualen Möglichkeiten nutzen. Ein strafrechtliches Vorgehen kann nicht durch einen Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens ersetzt werden.

Keine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich

Die Antragstellerin hatte außerdem die Beiziehung weiterer Akten verlangt. Der VGH sah hierfür keinen Anlass. Zwar müssen Verwaltungsgerichte den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen aufklären. Das Gericht entscheidet aber selbst, welche Unterlagen es für die Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfrage benötigt.

Hier kam es nicht darauf an, ob sich die gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe tatsächlich bestätigten. Entscheidend war allein, ob die Antragstellerin einen eigenen Anspruch auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens haben konnte. Da ein solcher Anspruch bereits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen war, musste der VGH die tatsächlichen Vorwürfe nicht weiter untersuchen.

Aus demselben Grund lehnte das Gericht die Beiladung des von der Antragstellerin vertretenen Vereins ab. Auch diesem Verein konnte der geltend gemachte Anspruch nicht zustehen. Seine rechtlichen Interessen wurden durch die Entscheidung daher nicht berührt.

Praktische Folgen für Betroffene und Behörden

Die Entscheidung begrenzt die Rechtsschutzmöglichkeiten außenstehender Dritter deutlich. Wer ein mögliches Dienstvergehen meldet, kann die zuständige Behörde zwar auf den Sachverhalt hinweisen. Die anschließende disziplinarrechtliche Prüfung erfolgt jedoch im öffentlichen Interesse und von Amts wegen. Der Hinweisgeber kann die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht gerichtlich erzwingen.

Das bedeutet nicht, dass Betroffene rechtsschutzlos sind. Ob andere rechtliche Möglichkeiten bestehen, hängt von der Art des beanstandeten Verhaltens ab. Bei einem möglichen strafbaren Verhalten kommen die dafür vorgesehenen strafprozessualen Wege in Betracht. Daneben können je nach Sachverhalt zivilrechtliche oder verwaltungsrechtliche Ansprüche bestehen. Der Beschluss entscheidet ausschließlich über den Anspruch auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Über etwaige andere Ansprüche enthält er keine abschließende Aussage.

Auch kostenrechtlich ist die Entscheidung bedeutsam. Für den gesetzlich nicht vorgesehenen Antrag eines außenstehenden Dritten gelten nach Auffassung des VGH nicht die besonderen Festgebühren für disziplinarrechtliche Verfahren. Stattdessen fallen streitwertabhängige Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz an. Die kostenrechtliche Begünstigung des Disziplinarrechts soll den Rechtsschutz des betroffenen Beamten sichern. Sie soll nicht außenstehenden Personen zugutekommen, die ein Disziplinarverfahren gegen einen Beamten erzwingen wollen.

Ob Betroffenen wegen des beanstandeten Verhaltens andere rechtliche Schritte offenstehen, muss anhand des jeweiligen Einzelfalls geprüft werden. Die Entscheidung lässt solche Möglichkeiten unberührt.

Rechtsanwalt Raphael Beck berät und vertritt zu vergleichbaren beamten-, disziplinar- und verwaltungsrechtlichen Fragestellungen.

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