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Führerschein zurück, aber ohne Fahrprüfung? Nicht immer!

Wer nach einem vorausgegangenen Entzug oder nach dem Ablauf einer Fahrerlaubnis die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis beantragt, muss nicht automatisch erneut eine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung ablegen. Nach den Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) kann die Fahrerlaubnis grundsätzlich ohne erneute Prüfung wiedererteilt werden.

Dies gilt jedoch nur dann, wenn keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel daran begründen, dass der Antragsteller noch über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zum sicheren Führen der betreffenden Fahrzeugklasse verfügt. Maßgeblich ist stets eine Einzelfallprüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde. Insbesondere die Dauer der Zeit, in der keine entsprechende Fahrpraxis mehr bestand, der Umfang früherer Fahrerfahrung sowie die Art der betroffenen Fahrerlaubnisklasse können dabei erhebliche Bedeutung erlangen.

Besonders strenge Maßstäbe gelten bei Fahrerlaubnissen für schwere Lastkraftwagen und andere große Fahrzeuge. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. Juli 2026 (Az. 11 ZB 25.613) nochmals deutlich hervorgehoben.
Dem Verfahren lag der Fall einer Fahrerlaubnisinhaberin zugrunde, deren Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bereits im Jahr 2016 abgelaufen war. Erst im Jahr 2022 beantragte sie die Wiedererteilung dieser Fahrerlaubnisklassen. Sie berief sich darauf, früher mehrere Jahre als Berufskraftfahrerin tätig gewesen zu sein und auch danach gelegentlich Lastkraftwagen bewegt zu haben. Die Fahrerlaubnisbehörde verlangte dennoch die erneute Ablegung einer theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin gerichtlich, blieb jedoch sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch im Berufungszulassungsverfahren erfolglos.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass eine über Jahre fehlende Fahrpraxis bei schweren Lastkraftwagen ein gewichtiges Indiz dafür sein kann, dass die erforderliche Fahrbefähigung nicht mehr uneingeschränkt vorhanden ist. Gerade bei Fahrzeugen der Klassen C und CE seien wegen ihrer Größe, ihres Gewichts und der von ihnen ausgehenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer besonders hohe Anforderungen an die Fahrbefähigung zu stellen. Bereits die lange Zeitspanne ohne entsprechende Fahrpraxis könne deshalb einen hinreichenden Anlass bieten, die fortbestehende Befähigung durch eine erneute Fahrerlaubnisprüfung überprüfen zu lassen.
Besonders hervorzuheben ist, dass nach Auffassung des Gerichts die bloße Behauptung früherer Fahrpraxis nicht ausreicht. Es ist vielmehr Sache des Bewerbers, konkrete Umstände, die gegen einen Verlust der Fahrbefähigung sprechen, substantiiert darzulegen und nachzuweisen. Im entschiedenen Fall konnten weder absolvierte Weiterbildungen nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht noch eine Überprüfungsfahrt bei einer Fahrschule oder Fahrten mit kleineren Lastkraftwagen die bestehenden Zweifel ausräumen. Diese Maßnahmen seien kein gleichwertiger Nachweis dafür, dass die für das Führen schwerer Lastkraftwagen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten weiterhin uneingeschränkt vorhanden sind.

Die Entscheidung zeigt, dass die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis ohne erneute Fahrprüfung keineswegs selbstverständlich ist. Je länger eine Fahrerlaubnis der höheren Klassen nicht mehr genutzt wurde und je geringer die nachweisbare Fahrpraxis ausfällt, desto eher darf die Fahrerlaubnisbehörde eine erneute theoretische und praktische Prüfung verlangen. Dies gilt insbesondere für Fahrerlaubnisse der Klassen C und CE, bei denen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit und die Fahrbefähigung besonders hoch sind. Wer eine Wiedererteilung anstrebt, sollte daher frühzeitig sämtliche Nachweise über seine bisherige Fahrpraxis zusammentragen, um bestehende Zweifel an seiner Fahrbefähigung möglichst entkräften zu können.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß
Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß

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