In einer aktuellen Entscheidung hat sich der BGH nochmals zum Gegenstand eiener Beschlussersetzungsklage und zu dem damit verbundenen Antrag (auch nach neuem Recht) geäußert: „Die Beschlussersetzungsklage gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG ist begründet,
Beschlussersetzungsklage
Die Leitsätze der Entscheidung BGH, Urt. v. 9.2.2024 – V ZR 6/23, lauten wie folgt: Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes sind Binnenstreitigkeiten der WEG zwischen dem Verband der Wohnungseigentümer einerseits und den betroffenen Eigentümern andererseits auszufechten.
Sofern nicht ausnahmsweise bauliche Veränderungen bereits in der Gemeinschaftsordnung dem Eigentümer erlaubt werden, muss immer eine Beschlussfassung hierüber erfolgen. Dies stellte der BGH in einem aktuellen Urteil (BGH, Urt. v. 17.3.2023 – V ZR 140/22) klar und erteilte damit der teilweise
So oder so ähnlich könnte man die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 17. März 2023 – V ZR 140/22 überschreiben. Denn in dem Fall bildete eine Wohnungseigentümergemeinschaft sich aus den Parteien zweier Doppelhaushälften. Beide
Mit Urteil vom 25.02.2022 (V ZR 65/21) hat der BGH klargestellt, dass für bis zum 30.11.2020 anhängig gewordene Beschlussersetzungsklagen § 48 Abs. 5 WEG analog angewendet wird, d. h. das alte Verfahrensrecht weiter gilt. Insbesonder bleiben
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