Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 13.08.2020 (VI R 15/18) entschieden, dass selbst solche Zivilprozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind, wenn sie für einen Umgangsrechtsstreit zwecks Rückführung eines entführten Kindes aus dem Ausland nach
außergewöhnliche Belastung
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