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Prozesskosten für Rückführung eines entführten Kindes laut Bundesfinanzhof keine außergewöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 13.08.2020 (VI R 15/18) entschieden, dass selbst solche Zivilprozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind, wenn sie für einen Umgangsrechtsstreit zwecks Rückführung eines entführten Kindes aus dem Ausland nach Deutschland entstanden sind.

Im konkreten Fall zog die Mutter mit der Tochter des Klägers kurz nach deren Geburt nach Südamerika. Der Kläger versuchte daraufhin mittels eines Zivilprozesses zu erreichen, dass die Tochter wieder zurück nach Deutschland geholt werde. Die hierfür entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten von über 20.000 € wollte er als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

Das erstinstanzliche Finanzgericht gab dem Kläger noch Recht, anders der BFH. Für Prozesskosten gelte seit 2013 ein grundsätzliches Abzugsverbot. Nur wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könne, sei ein Abzug der Prozesskosten ausnahmsweise zulässig. Existenzgrundlage sei allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen. Durch die Kindesentführung sei trotz der besonderen emotionalen und auch finanziellen Belastungen für den Kläger allein dessen immaterielle Existenzgrundlage allerdings nicht dessen materielle betroffen.

Damit bestätigte der BFH seine bisherige strenge Auffassung.

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