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Art. 103 Abs. 1 GG

BVerfG, Beschluss vom 25.05.2021 – 2 BvR 1719/16. Aus den Entscheidungsgründen (unter Auslassung der zitierten Fundstellen): „Das Gebot rechtlichen Gehörs gewährt den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, im Verfahren zu Wort zu kommen, Anträge