LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 10.02.2021, 4 S 27/20 Sachverhalt:Der Kläger war seit 1995 als Koch bei der beklagten evangelischen Kirchengemeinde beschäftigt. Nach seinem Austritt aus der Kirche am 21.06.2019 kündigte ihn die Beklagte am 21.08.2019 außerordentlich
Arbeitsrecht
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19.01.2022 – 5 AZR 217/21 Sachverhalt:Die Klägerin arbeitete vom 20.05. bis 29.11.2019 als Praktikantin – bei einer 5-Tage-Woche mit ca. 7,45 Stunden/Tag – bei der beklagten Krankenhausbetreiberin. Die Zahlung einer Vergütung wurde nicht
Als Arbeitszeit bezeichnet man den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich für den Arbeitnehmer tätig ist. D.h. er dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, seine Arbeitskraft anbietet oder ihm übertragene Aufgaben wahrnimmt. Dies ist insbesondere der Fall,
LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.3.2021 – 6 Sa 824/20 (ArbG Essen 6.10.2020 – 1 Ca 2155/20) Sachverhalt: Die Klägerin war im Rahmen der Covid-19-Pandemie (vereinbarungsgemäß) für drei Monate in „Kurzarbeit Null“. Die Beklagte kürzte daraufhin den Urlaubsanspruch um 1/12. Hiergegen reichte die
Leitsatz (LAG Nürnberg, Urteil vom 27.10.2020 – 7 Sa 157/20):„1. Scheiden anlässlich einer Betriebsänderung Arbeitnehmer durch Eigenkündigung aus dem Unternehmen aus, so sind sie wie die von betriebsbedingten Kündigungen betroffenen Arbeitnehmer abfindungsberechtigt, wenn die Eigenkündigung durch
Leitsatz (LAG Nürnberg, Urteil vom 8.10.2020 – 5 Sa 117/20 (ArbG Würzburg 28.1.2020 – 2 Ca 1068/19)):„Die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei Vorliegen der Voraussetzungen ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen, stellt keinen klagbaren Anspruch des Arbeitnehmers dar.“
Für wen gilt das ArbZG? Geschützte Personen sind Arbeitnehmer. Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Leitende Angestellte sind nicht in den Schutzbereich des ArbZG einbezogen. Arbeitszeit ist
Dem Arbeitgeber obliegt gem. § 611a BGB gegenüber dem Arbeitnehmer ein Weisungsrecht den Inhalt, die Durchführung, die Zeit und den Ort der Tätigkeit betreffend. Dabei hat der Arbeitgeber aber nach § 106 GewO die Grenzen der
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