Mit dieser in der Praxis nicht ungewöhnlichen Konstellation und Abgrenzungsproblematik hatte sich das OLG Brandenburg in einer Entscheidung vom 18.12.2024 (Az.: 4 U 218/21) zu befassen. Es ging um Folgendes: Der Auftragnehmer war mit der Verlegung
30. Juni 2025
Eine Kündigung während der Probezeit kann grundsätzlich ohne Angabe von Gründen erfolgen, da das Kündigungsschutzgesetz in dieser Zeit nicht greift. Während den ersten sechs Monaten der Beschäftigung bedarf es zur Wirksamkeit der Kündigung keinen Grund. Allerdings
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