Eine Kündigung während der Probezeit kann grundsätzlich ohne Angabe von Gründen erfolgen, da das Kündigungsschutzgesetz in dieser Zeit nicht greift. Während den ersten sechs Monaten der Beschäftigung bedarf es zur Wirksamkeit der Kündigung keinen Grund. Allerdings kann eine Kündigung ausnahmsweise auch während der Probezeit unwirksam sein, wenn sie sitten- oder treuwidrig ist.
Ob dies auch bei einem widersprüchlichen Verhalten des Arbeitgebers gilt, hatte aktuell das LAG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 14.01.2025 – 3 SLa 317/24 – zu beurteilen. Dabei hat sich ein Mitarbeiter gegen die Kündigung seines Arbeitgebers noch während der Probezeit mit der Begründung gewandt, dass ihm von seinem Vorgesetzten zuvor zugesagt worden sei, dass er die Probezeit bestanden hätte und übernommen wird.
Da keine neuen Vorkommnisse zwischen dieser Zusage und der anschließenden Kündigung vorlagen, die den Meinungsumschwung des Arbeitgebers sachlich nachvollziehbar und erklärbar machten, war der Mitarbeiter mit seiner Klage erfolgreich. So hat das Gericht entschieden, dass die Probezeitkündigung wegen treuwidrigen Verhaltens des Arbeitgebers unwirksam war, indem durch die Erklärung des Arbeitgebers, der Mitarbeiter hätte die Probezeit bestanden, ein berechtigtes Vertrauen auf den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses entstanden ist.
Ob dies auch bei einem widersprüchlichen Verhalten des Arbeitgebers gilt, hatte aktuell das LAG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 14.01.2025 – 3 SLa 317/24 – zu beurteilen. Dabei hat sich ein Mitarbeiter gegen die Kündigung seines Arbeitgebers noch während der Probezeit mit der Begründung gewandt, dass ihm von seinem Vorgesetzten zuvor zugesagt worden sei, dass er die Probezeit bestanden hätte und übernommen wird.
Da keine neuen Vorkommnisse zwischen dieser Zusage und der anschließenden Kündigung vorlagen, die den Meinungsumschwung des Arbeitgebers sachlich nachvollziehbar und erklärbar machten, war der Mitarbeiter mit seiner Klage erfolgreich. So hat das Gericht entschieden, dass die Probezeitkündigung wegen treuwidrigen Verhaltens des Arbeitgebers unwirksam war, indem durch die Erklärung des Arbeitgebers, der Mitarbeiter hätte die Probezeit bestanden, ein berechtigtes Vertrauen auf den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses entstanden ist.