Kinder und Kinder verstorbener Kinder haben grundsätzlich nach ihren Eltern bzw. Großeltern einen erbschaftsteuerlichen Freibetrag von 400.000 €. Kinder der Kinder, also Enkelkinder, jedoch ansonsten nur in Höhe von 200.000 €. Im konkreten Fall wollte eine
23. Dezember 2024
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