Mit der Frage, unter welchen Umständen die Nutzungsausfallentschädigung entfällt, weil dem Unfallgeschädigten die Nutzung eines Zweitwagens möglich und zumutbar ist, hatte sich das OLG Hamburg (AZ: 14 U 168/21) zu befassen. So verlangte der Kläger nach
30. April 2023
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