Der BGH (V. Zivilsenat), Versäumnisurteil vom 01.10.2021 – V ZR 48/21, hat kürzlich entschieden, dass die WEG-Reform aus 2020 nichts daran ändert, dass ein Eigentümer selbst mittels Beseitigungs- oder Unterlassungsklage Störungen des ihm eingeräumten Sondernutzungsrechts abwenden
Störung
Mit Urteil vom 22.01.2020 (V ZR 12/19) hat der BGH unterstrichen, dass bei einer Klage auf Beseitigung einer Störung der Antrag des Klägers richtig formuliert ist, wenn er zwar das zu erreichende Ziel bestimmt genug benennt,
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