Das OLG Köln hatte im Rahmen einer Beschlussentscheidung vom 14.09.2017 (Az.: 9 U 194/13) über die Frage zu befinden, ob ein gerichtlicher Sachverständiger verpflichtet ist im Anschluss an eine angeordnete Bauteilöffnung den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
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