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Oberschwaben

Grundsätzlich können Aufwendungen für einen Firmenwagen steuerlich geltend gemacht werden, auch wenn dieser privat genutzt wird. Allerdings kann bei unangemessenen, z.B. zu teuren oder ausgefallenen, Fahrzeugen auch ein Abzug versagt werden. Dies entschied nun der Bundesfinanzhof (BFH).
Nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) ist der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums des Familienheims unter Umständen von der Erbschaftsteuer befreit. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist ausschließlich der Erwerb von Eigentum steuerbefreit. Ein bloßer Eigentumsverschaffungsanspruch, zwar gesichert durch eine