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Keine Beschränkung für Erbschaftsteuer

Der Bundesfinanzhof musste darüber entscheiden, ob für Erbschaftsteuerschulden eine Beschränkung auf das Nachlassvermögen besteht, § 2059 BGB. Dies wurde in einer Entscheidung vom 04.06.2019 (V II R 16/18) verneint.

§ 2059 BGB finde auf Nachlassverbindlichkeiten Anwendung, sofern  gerade keine unbeschränkte der Alleinhaftung bestehe. Dies treffe auf  Erbschaftsteuerschulden nicht zu. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehörten als Erbfallschulden auch die anfallenden Erbschaftssteuern, weshalb der Erbe für seine Erbschaftsteuerschulden unbeschränkt hafte, § 20 Abs. 1 ErbStG.

Im konkreten Fall wäre eine erbrechtliche Gestaltung im Vorfeld angebracht gewesen. Dies ist allerdings unterblieben, weshalb sich erhebliche Konsequenzen für die Erben ergaben.  

In unserer Kanzlei steht Ihnen zu allen Fragen rund ums Erb- und Steuerrecht Rechtsanwalt und Steuerberater Tobias Rommelspacher als Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht gerne zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee an unseren drei Standorten in Ravensburg – Wangen – Isny.

Tobias Rommelspacher

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