Was alles genau zum Hausrat gehört ist im Gesetz nicht definiert. In § 1568b BGB wird vielmehr allgemein von „im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen“, für „den gemeinsamen Haushalt angeschaffte Haushaltsgegenstände“ und die „Lebensverhältnisse der Ehegatten“ gesprochen.
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