Das OLG Köln hatte sich als Berufungsgericht mit folgendem nicht wenig alltäglichem Sachverhalt zu befassen: Im Rahmen einer Tiefbaumaßnahme beauftragt der Hauptunternehmer einen Nachunternehmer mit sog. Horizontalbohrungen. Aufgrund eines als „Leitungsauskunft“ überschriebenen Verzeichnisses erstellt ein Ingenieurbüro
Haupt- und Nachunternehmer
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