Häufig übernehmen Arbeitgeber die Kosten für Fort- und Weiterbildungen ihrer Arbeitnehmer ganz oder teilweise. Regelmäßig wird sodann eine Fortbildungsvereinbarung geschlossen wonach die Übernahme der Kosten über die spätere Betriebstreue abgesichert wird. Grundvoraussetzung: Für die Rückzahlung ist
Arbeitgeber
Leitsatz (LAG Nürnberg, Urteil vom 8.10.2020 – 5 Sa 117/20 (ArbG Würzburg 28.1.2020 – 2 Ca 1068/19)):„Die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei Vorliegen der Voraussetzungen ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen, stellt keinen klagbaren Anspruch des Arbeitnehmers dar.“
Dem Arbeitgeber obliegt gem. § 611a BGB gegenüber dem Arbeitnehmer ein Weisungsrecht den Inhalt, die Durchführung, die Zeit und den Ort der Tätigkeit betreffend. Dabei hat der Arbeitgeber aber nach § 106 GewO die Grenzen der
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