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Abzug neu für alt

Mit Urteil vom 27.11.2025 (VII ZR 112/24) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Bauherren bei der Geltendmachung eines Kostenvorschusses für dieBeseitigung von Baumängeln keinen sogenannten „Abzug neu für alt“ hinnehmen müssen, selbst wenn der Mangel erst nach