Die Problemstellung: Ein Bauunternehmer wurde im Jahr 2015 beauftragt, in ein Wohngebäude Fenster- und Türelemente sowie Rolläden einzubauen. Für die vom Unternehmer eingebauten Rolläden waren weder Herstellererklärungen vorhanden noch lag eine CE-Kennzeichnung vor. Auf der Grundlage
Baurecht
Das OLG Köln hatte im Rahmen einer Beschlussentscheidung vom 14.09.2017 (Az.: 9 U 194/13) über die Frage zu befinden, ob ein gerichtlicher Sachverständiger verpflichtet ist im Anschluss an eine angeordnete Bauteilöffnung den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Erwähnenswert ist der neuerliche Beschluss des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12.04.2018 (Az. V ZR 153/17), mit welchem der BGH die Rechte der Parteien im „Sachverständigenprozess“ gestärkt hat. Die beiden Leitsätze der Entscheidung lauten: „1. Betrifft
Der VGH Baden-Württemberg hatte sich im Rahmen einer Beschlussentscheidung vom 19.06.2018 mit folgendem Sachverhalt zu befassen: Einem Windkraftparkbetreiber wird eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windenergieanlagen (WEA) erteilt. Der Standort liegt in der Nachbarschaft eines Außenbereichsgrundstückes. Auf
Diese Rechtsfrage stand im Fokus einer Entscheidung des OLG Nürnberg vom 06.08.2015 (Az. 13 U 577/12). Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt (verkürzt) zu Grunde: Der Auftraggeber nimmt den planenden Architekten auf Schadenersatz in Anspruch aufgrund von
Das OLG Köln hatte sich als Berufungsgericht mit folgendem nicht wenig alltäglichem Sachverhalt zu befassen: Im Rahmen einer Tiefbaumaßnahme beauftragt der Hauptunternehmer einen Nachunternehmer mit sog. Horizontalbohrungen. Aufgrund eines als „Leitungsauskunft“ überschriebenen Verzeichnisses erstellt ein Ingenieurbüro
Mit dieser Fragestellung hatte sich das OLG Köln in einer Entscheidung vom 02.03.2018 (Az.: 19 U 166/15) zu befassen. In der Sache ging es um Folgendes: Der Käufer einer kernsanierten Altbauwohnung aus dem (ursprünglichen) Baujahr 1990
Der Bedenkenhinweis des Unternehmers spielt in der Praxis eine große Rolle. Zu den an den Unternehmer zu stellenden Anforderungen für einen ausreichenden Bedenkenhinweis hat das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 06.10.2017 klarstellende Ausführungen für die
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